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Landratsamt

Kreis Böblingen: Finanzielle Unterstützung für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien

Bereits seit dem 1. August 2019 gilt das sogenannte Starke-Familien-Gesetz. Bis zum 25. Geburtstag ist es anwendbar.
Von Peter Maier
Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden bis zum 18. Geburtstag gewährt.

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden bis zum 18. Geburtstag gewährt.

Bild: pololia / Adobe Stock

Kreis Böblingen. Das Amt für Soziales und Teilhabe im Landratsamt Böblingen informiert zum Schuljahresbeginn, dass Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden können. Bereits seit dem 1. August 2019 gilt das sogenannte Starke-Familien-Gesetz, mit dem unter anderem die Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene deutlich verbessert wurden.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Familien, die Wohngeld, Kinderzuschlag, Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen erhalten. Die meisten Leistungen gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zu ihrem 25. Geburtstag. Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden bis zum 18. Geburtstag gewährt.

Schulstarterpaket beträgt aktuell 195 Euro jährlich

Es können verschiedene Leistungen beantragt werden. Das Schulstarterpaket beträgt aktuell 195 Euro jährlich. Die Schülerbeförderung und die Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen, die Kosten für eintägige Schul- und Kitaausflüge sowie mehrtägige Klassen- und Kitafahrten werden übernommen.

Der Anspruch auf Leistungen zur Lernförderung besteht nicht mehr nur bei Versetzungsgefährdung. Aufwendungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben wie zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht oder auch Freizeiten werden mit einem Betrag in Höhe von 15 Euro monatlich bezuschusst.

Die Anträge auf Bildung und Teilhabe sind bei der Behörde zu stellen, bei der auch die andere Sozialleistung bezogen wird (etwa Wohngeldstelle, Jobcenter, Sozialamt oder Amt für Migration und Flüchtlinge). Eine Ausnahme gilt für Empfänger von Kinderzuschlag – in diesem Fall ist nicht die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig, sondern die örtliche Wohngeldbehörde.

Mehr Infos

Für weitere Informationen oder bei Fragen können sich Anspruchsberechtigte gerne an die für sie zuständige Behörde wenden. Antragsformulare sowie weitere Informationen zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen sind auch auf der Homepage des Landratsamts Böblingen zu finden unter www.lrabb.de/but. Für Fragen steht Marion Scheu zur Verfügung unter Telefon 07031 / 663 1022 oder per Mail an but@lrabb.de.