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Drogen

Neue Regelungen zu Cannabis: Das gilt seit 1. Juli im Kreis Böblingen

Seit dem 1. April gilt das neue Cannabisgesetz, seit dem 1. Juli gelten neue weitere Regelungen des Cannabisgesetzes.

Von Peter Maier
Eigentlich ist Hanf eine harmlose Nutzpflanze. Wenn daraus Cannabis wird, sieht die Sache wieder anders aus.

Eigentlich ist Hanf eine harmlose Nutzpflanze. Wenn daraus Cannabis wird, sieht die Sache wieder anders aus.

Bild: yellowj / Adobe Stock

Kreis Böblingen. Seit dem 1. April gilt das neue Cannabisgesetz, seit dem 1. Juli gelten neue weitere Regelungen des Cannabisgesetzes. Auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums sind die Regelungen ausführlich beschrieben unter www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.

In Baden-Württemberg übernimmt das Regierungspräsidium Freiburg landesweit die Erlaubnisverfahren zum Betreiben von Anbauvereinigungen, und das Regierungspräsidium Tübingen ist für die Überwachung der Anbauvereinigungen zuständig. Mit der Anwendung des Gesetzes werden sich sicher noch zahlreiche weitere Fragen ergeben. Das Landratsamt Böblingen hat im Rahmen der Suchtprävention Berührungspunkte zu den gesetzlichen Regelungen.

Der Präventionsbeauftragte des Landkreises Jörg Litzenburger erklärt: „Es ist wichtig, dass die Bürger des Landkreises wissen, was nun gilt. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen begrüße ich es, dass Cannabis für diese weiterhin verboten ist“.

Die wesentlichen neuen Regelungen

Der Umgang mit Cannabisprodukten bleibt weiterhin untersagt. Als Ausnahme können jedoch Erwachsene Cannabis (Marihuana) aus Eigenanbau in begrenzten Mengen besitzen und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben konsumieren.

Die wichtigsten Regeln

- Die Obergrenzen für den Besitz aus Eigenanbau sind: 50 Gramm im privaten Raum, in der Öffentlichkeit darf man 25 Gramm mit sich führen.

- Maximal dürfen drei lebende Pflanzen im privaten Raum gezogen werden.

- Die selbst erzeugte Menge ist ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt. Eine Weitergabe an andere Personen ist verboten. Pflanzen, Samen und geerntetes Marihuana sind vor dem Zugriff durch andere zu sichern.

- Belästigungen in der Nachbarschaft durch den Anbau und Konsum sind zu unterlassen.

- Der Konsum ist in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen verboten. Dies gilt ebenfalls im privaten Bereich.

- Der Konsum ist in Sichtweite öffentlicher Einrichtungen verboten (100 Meter). Dies betrifft zum Beispiel Schulen, Spielplätze, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (Jugendhäuser) sowie öffentliche Sportstätten. In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 7 Uhr und 20 Uhr nicht erlaubt.

Regeln für Jugendliche

Für Jugendliche bleibt der Besitz von Cannabisprodukten illegal. Wie bisher drohen ihnen rechtliche Konsequenzen bis hin zu Strafanzeigen.

Fallen Kinder und Jugendliche der Polizei oder den Ordnungsbehörden wegen Gesetzesverstößen auf, werden deren Eltern oder Sorgeberechtigte informiert. Erkennen die Behörden besondere Gefährdungssituationen, informieren sie zusätzlich die Jugendämter.

Ebenso erfolgen bei Jugendlichen Meldungen an die Führerscheinstelle. Wenn sie eine Fahrerlaubnis besitzen oder später erwerben wollen, kann dies zu Problemen führen.

Übrigens: Seit vielen Jahren gibt es im Landkreis speziell für Jugendliche umfangreiche Informations- und Frühinterventions-Angebote.

Führen eines Fahrzeugs

Die Teilnahme am Straßenverkehr und der Konsum von Alkohol oder Drogen bringt immer eine Gefährdung mit sich. Alle sollten deshalb im Straßenverkehr auf den Konsum konsequent verzichten.

Ab welcher Grenze die Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum in Gefahr ist, ist den meisten Menschen bekannt. Bei Cannabis gilt derzeit, dass nicht fahrtüchtig ist, bei wem die Grenze von 1,0 Nanogramm (ng) des Hauptwirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum überschritten wird.

Weiterführende Informationen

Der Verein Mevesta und der Evangelische Diakonieverband betreiben im Landkreis Böblingen vier Suchthilfezentren. Diese sind in den großen Kreisstädten Böblingen, Sindelfingen, Leonberg und Herrenberg verortet. Hier haben Bürger des Landkreises zeitnah und wohnortnah Zugang zu Information und Beratung bei Fragen rund um den riskanten Umgang mit Konsummitteln.

Bei Fragen zu Schulungen für Präventionsbeauftragte von Anbauvereinigungen oder bei Interesse an einer Kooperation mit der Suchthilfe wende man sich direkt an die Leitungen der jeweiligen Beratungsstellen. Für Sindelfingen und Herrenberg: Jessica Bernhard 07031/ 21 81-236 bernhard@mevesta.de. Für Böblingen und Leonberg: Tom Bredow 07152 33294021 bredow@diakonie-leonberg.de.

Bei Fragen zum Erlaubnisverfahren von Anbauvereinigungen kann man sich an das hierfür eingerichtete Postfach des Sozialministeriums wenden cannabis@sm.bwl.de.

Bei Fragen zu Präventions- und Frühinterventionsangeboten im Landkreis an Jessica Bernhard 07031/ 21 81-236 bernhard@mevesta.de.

Bei Fragen zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten wende man sich an die jeweiligen Beratungsstellen:

- Böblingen 07031/ 21 65 -14 suchthilfezentrum@diakonie-boeblingen.de und Leonberg 07152/ 90 13 54 -0 suchthilfezentrum@diakonie-leonberg.de, www.edivbb.de

- Sindelfingen 07031/ 21 81- 230 suchthilfe-sifi@mevesta.de und Herrenberg 07031/ 21 81- 640 suchthilfe-hbg@mevesta.de, www.mevesta.de.

Mehr Infos

Unter www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html (Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz), https://www.infos-cannabis.de und http://www.cannabispraevention.de kann man sich über das neue Gesetz, über das Konsummittel Cannabis und den Umgang damit informieren.

Auf der Homepage des Präventionsbeauftragten finden sich die Infos zusammengefasst unter www.lrabb.de/regelungen+cannabis