Überschreitung der Lärmgrenzen in BB-14
Um das vorgeschriebene Flächenziel zu erreichen, findet eine Abwägung der Belange des Umwelt- und Klimaschutzes mit den Belangen der betroffenen Anwohner jedoch nicht statt. Damit werden verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechte verletzt.
Ein Abwägungskriterium, das die Regionalversammlung außer Acht lässt, ist die Lärmbelastung. In einem allgemeinen Wohngebiet liegen die Lärmgrenzen tagsüber bei 55 db (A) und nachts bei 40 dB (A). Die Beurteilung hat ortsbezogen und nicht anlagenbezogen zu ...
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